Aktuelles
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Die weltweite Reisewarnung durch das Corona-Virus wurde verlängert. Dies ermöglicht Urlaubern weiterhin, kurz bevorstehende Pauschalreisen kostenlos zu stornieren.
Entgegen der Behauptungen vieler Reiseveranstalter und auch Fluggesellschaften hat die von der Bundesregierung geplante Gutscheinlösung des sogenannten „Corona-Kabinetts“ zu keiner Gesetzesänderung geführt. Die EU-Kommission hat der Forderung der Bundesregierung eine Absage erteilt, die Verbraucherrechte bei Reiseabsagen wegen der Corona-Pandemie einzuschränken. Der zuständige Kommissar für Justiz und Verbraucherschutz Didier Reynders verwies richtigerweise darauf, dass nach EU-Recht Verbraucher die Wahl haben, ob sie einen Gutschein akzeptieren oder eine Erstattung in Geld bevorzugen.
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In der vergangenen Zeit wurden vermehrt strafrechtliche Ermittlungsverfahren seitens des Hauptzollamtes Koblenz gegen jene Personen eingeleitet, die sich in der Region einer Vermittlungsagentur von europäischen Haushaltshilfen bzw. Seniorenbetreuerinnen anvertraut hatten.
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Wie allseits bekannt ist, breitet sich das Corona-Virus in zahlreichen Ländern immer weiter aus. Auch Deutschland hat mittlerweile seine Grenzen geschlossen und eine weltweite Reisewarnung für nicht notwendige, touristische Reisen ausgesprochen. Dies gilt nicht nur für Auslandsreisen, sondern auch für Reisen innerhalb Deutschlands. Das Auswärtige Amt hat zwischenzeitig eine weltweite Reisewarnung ausgesprochen und die Einreise in diverse Nachbarländer (Österreich, Schweiz, Frankreich, Luxemburg und Dänemark) ist nicht mehr ohne triftigen Reisegrund möglich. Zudem rät das Gesundheitsministerium auch pauschal von allen Reisen innerhalb von Deutschland ab.
Dies ermöglicht das Recht für Urlauber, kurz bevorstehende Pauschalreisen kostenlos zu stornieren.
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Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 26.03.2020 (Aktenzeichen C-6619) entschieden, dass Widerrufsbelehrungen von Verbraucherkrediten oftmals nicht verständlich formuliert sind.
In den meisten Widerrufsbelehrungen seit 2010 findet sich ein Verweis auf § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Im konkreten Fall lautete der Satz, welchen der EuGH im Ergebnis für unverständlich hält:
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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.12.2019 (Az.: VIII ZR 62/19) die Entscheidung des Landgerichts Berlin bestätigt, dass es sich bei der an einen Hausmeister entrichteten Notdienstpauschale nicht um umlagefähige Betriebskosten, sondern um vom Vermieter zu tragende Verwaltungskosten, handelt.
In dem zu entscheidenden Fall verlangte die Klägerin in der Betriebskostenabrechnung die Erstattung einer „Notdienstpauschale“. Die Pauschale wurde an den Hausmeister für dessen Notfallbereitschaft außerhalb der Geschäftszeiten der Hausverwaltung entrichtet.
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Nach monatelangem Abwarten hat die zuständige Zürich Versicherung nunmehr die Erstattungsquote für betroffene Reisenden veröffentlicht. Das Ergebnis fällt zum Leidwesen der Betroffenen mit lediglich 17,5 % erwartungsgemäß ernüchternd aus.
Hoffnung auf Rückerstattung der erheblichen Differenz von 82,5 % können sich jedoch unter Umständen diejenigen Reisenden machen, welche Ihre Reise per Kreditkarte gezahlt haben.
Mittels des sogenannten „Chargeback-Verfahrens“ kann der Differenzbetrag nachträglich dem Kreditkartenkonto der Betroffenen gutgeschrieben werden.