Wir beraten Sie sowohl im privaten als auch im öffentlichen Baurecht. Ersteres bezeichnet Rechtsnormen des Zivilrechts und behandelt Fragen zu Grundeigentum, zu Kauf- und Werkverträgen die etwa zur Vorbereitung und Durchführung eines Bauvorhabens (Hausbau) geschlossen werden (Architektenvertrag, Bauvertrag mit Bauunternehmern usw.), sowie zum Nachbarrecht.

Das öffentliche Baurecht wird in das Bauplanungsrecht, das die Bebaubarkeit von Grundstücken regelt, und das Bauordnungsrecht, welches nähere Vorschriften für einzelne Bauvorhaben wie z. B. Sicherheits- und Gestaltungsvorschriften regelt, unterschieden.

Wir beraten Bauherren, Bauunternehmer, Subunternehmer, Handwerksbetriebe, Lieferanten und Architekten. Die Prüfung von Bauverträgen gehört genauso zu unseren Leistungen wie die Prozessvertretung bei streitigen Auseinandersetzungen. Schwerpunkte sind Vertragsgestaltung und -überprüfung (BGB- und VOB-Verträge), Beratung und Vertretung bei der Abnahme, Vertretung bei Baumängeln und Bauverzug, Eintragung von Bauhandwerkersicherungshypotheken, Prozessvertretung, Unterstützung bei der Beweissicherung, Durchsetzung bzw. Abwehr von Vergütungsansprüchen bzw. Vertragsstrafen, Geltendmachung bzw. Abwehr von Mängelgewährleistungsansprüchen und die außergerichtliche Streitschlichtung.

Im öffentlichen Baurecht beraten und vertreten wir bei der Erteilung von Bauvorbescheiden und Baugenehmigungen, prüfen Bebauungspläne und führen Normenkontrollverfahren. Wir unterstützen unsere Mandanten sowohl im außergerichtlichen Verwaltungsverfahren als auch im Verwaltungsgerichtsverfahren.

Daneben vertreten wir Sie selbstverständlich auch in sämtlichen denkbaren Verfahrensarten des einstweiligen Rechtsschutzes, falls ein Verwaltungsverfahren oder eine Klage vor dem Verwaltungsgericht zu lange dauert und zu Ihren Lasten die Schaffung vollendeter Tatsachen droht. So muss zum Beispiel im Baurecht, wenn Sie gegen eine Baugenehmigung Ihres Nachbarn Widerspruch einlegen beachtet werden, dass dieser Widerspruch keine so genannte aufschiebende Wirkung entfaltet. Das heißt, dass Ihr Nachbar einfach weiter bauen könnte, wenn Sie nicht zusätzlich mit unserer Hilfe die „aufschiebende Wirkung“ Ihres Widerspruchs bei der Behörde bzw. direkt beim Verwaltungsgericht beantragen würden. Nur dann müsste Ihr Nachbar mit dem Neu- oder Umbau warten, bis über Ihren Widerspruch entschieden ist.

Zu einer umfassenden Beratung zählt auch die Beachtung betriebs- und standortbezogener Voraussetzungen des Bundesimmissionsschutzrechts, der TA Lärm und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften.

In baurechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Burg.

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