Das Finanzamt B.-W. hatte den Antrag unserer Mandanten S. u. K. auf Eintragung der Lohnsteuerklasse III und der Lohnsteuerklasse V, wie bei zusammen zu veranlagenden Ehepaaren abgelehnt, weil die eingetragene Lebenspartnerschaft der Mandanten keine Ehe im Sinne von § 38 b Abs. 1 Nr. 4 EStG darstelle. Der gegen diese Entscheidung gerichtete Einspruch nebst Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hatten keinen Erfolg, indes der zum Finanzgericht Rheinland-Pfalz gerichtete Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 69 FGO dahingehend, das Finanzamt (1) einstweilen zu verpflichten, auf der Lohnsteuerkarte 2012 des Antragstellers zu 1.) die Lohnsteuerklasse III und auf der Lohnsteuerkarte des Antragstellers zu 2.) die Lohnsteuerklasse V einzutragen.

Das beklagte Finanzamt erkannte nachträglich den Anspruch an, weil unter dem 16.03.2012 die Oberfinanzdirektion Koblenz eine entsprechende Verfügung erlassen habe (Nr. ST 3-2011 K 082 vom 18.07.2011 – S 2264 A, S0623 A – St 312/St 322/St 35/1/St342). Der Rechtsstreit konnte für erledigt erklärt werden (4 V 1273/12 FG Rheinland-Pfalz).