Dem Betroffenen wird in der meist standardisierten Abmahnung vorgeworfen, dass über den Internetanschluss das streitgegenständliche Lied, Filmwerk oder die Software zum unerlaubten Download angeboten wurde. Grundlage der Abmahnung ist immer eine vorangegangene Ermittlung durch eine Anti-Piracy Firma. Diese Unternehmen durchsuchen im Auftrag der Rechteinhaber Peer-to-Peer Netzwerke auf Downloadangebote urheberrechtlich geschützter Dateien. Hierbei kann logischerweise nur der Anschlussinhaber und nicht der Nutzer („Täter") ermittelt werden, sodass sich die Abmahner immer an den Anschlussinhaber wenden.

 

Die richtige Reaktion:

Das Wichtigste für den Abgemahnten ist in jedem Falle, dass er die gesetzten Fristen einhält und sich rechtzeitig anwaltlich beraten lässt. Eine vorschnelle Antwort ist oft ebenso fatal, wie die Schreiben komplett zu ignorieren. Niemals sollte die beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnet und zurück gesendet, oder der geforderte Betrag überwiesen werden.

 

Die Unterlassungserklärung:

Nach dem so genannten Beweis des ersten Anscheins wird erst einmal davon ausgegangen, dass der Anschlussinhaber selbst die Rechtsverletzung begangen hat. Da sich häufig eine Vielzahl von Person einen Anschluss teilt (Familien, Wohngemeinschaften, etc.), ist der tatsächliche Täter meist ein Dritter. Mit der Abmahnung verlangt der jeweilige Rechteinhaber von dem Abgemahnten in Zukunft, das geschützte Werk nicht mehr in Filesharingbörsen anzubieten und widerrechtlich erlangte Kopien zu vernichten (Unterlassungsanspruch). Der Rechteverletzer kann per Gesetz zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet werden. Sollte er hiergegen verstoßen, so hat er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe zu verpflichten. Wenn dieses Versprechen abgegeben wurde, dann ist die so genannte Wiederholungsgefahr ausgeräumt. Der Abmahnende muss dann davon ausgehen, dass von dem Abgemahnten keine weiteren Rechtsverstöße in Bezug zu der Angelegenheit ausgehen. Eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage ist damit abgewehrt.

Sofern nicht 100%ig ausgeschlossen werden kann, dass der Anschluss nicht für die vorgeworfene Rechtsverletzung genutzt wurde, sollte in der Regel eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Ob die durch den Abmahner vorgefertigte und mit gesendete Unterlassungserklärung jedoch unterzeichnet werden kann, oder stattdessen eine abgeänderte („modifizierte") Unterlassungserklärung zurückgesendet werden sollte, ist je nach Einzelfall zu entscheiden. Ziel dabei muss zum einen sein, die Widerholungsgefahr zu beseitigen, um die Gefahr einer Einstweiligen Verfügung oder/und Unterlassungsklage mit einhergehenden hohen Kosten zu beseitigen. Zum anderen sollte jedoch so wenig wie möglich zugestanden werden, insbesondere, wenn die Rechtsverletzung durch einen Dritten erfolgt ist. Die in den Abmahnungen mitgeschickten Unterlassungserklärungen sind regelmäßig zu weit gefasst.

 

Die behaupteten Zahlungsansprüche:

Der zumeist wichtigste Aspekt der Abmahnungen ist jedoch nicht der Schutz des jeweiligen Werkes, sondern das liebe Geld. Die Abmahner fordern je nachdem, ob ein einzelnes Lied, ein Musikalbum, ein Film oder eine Software streitgegenständlich ist, Beträge zwischen 400,00 EUR bis zu 2.000,00 EUR. Diese Summe wird meist nicht transparent aufgeschlüsselt und enthält neben einem angeblichen Lizensschadenersatzanspruch für den Rechteinhaber regelmäßig eine 3-stellige „Vergleichssumme" für die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite. Die Überprüfung, ob ein Schadenersatzanspruch besteht und ob die Höhe der Anwaltsgebühren angemessen ist, ist in jedem Einzelfall gesondert vorzunehmen. Meist ist es nach versierter Beratung möglich, die Angelegenheit mit deutlich niedrigeren Kosten zu erledigen.