Der Bundesgerichtshof hat in zwei Fällen am 13.05.2014 entschieden, dass vorgefertigte Klauseln zur Erhebung von Bearbeitungsgebühren in privaten Kreditverträgen meist unwirksam sind (vgl. Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13).

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt die Vergabe von Krediten im ureigenen Geschäftsinteresse der Banken. Daher könnten diese für die Kreditgewährung nicht zusätzlich Bearbeitungsgebühren verlangen und die Kosten auf die Kunden abwälzen. Der Gesetzgeber sieht für die Kreditvergabe lediglich die Erhebung von Zinsen vor. Eine weitere Einnahmequelle durch Bearbeitungsgebühren sei ungerechtfertigt.

Zwar war die Rechtmäßigkeit von Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen seit einigen Jahren umstritten und die Gerichte urteilten bisher unterschiedlich. Erst durch diese neuen Urteile ist von einer einheitlichen Rechtsprechung auszugehen, da erstmals der Bundesgerichtshof über das Thema entschieden hat.

Anwendbar ist diese Rechtsprechung auf jeden Fall für alle Kreditverträge, die Verbraucher ab dem Jahr 2011 geschlossen haben. Bei älteren Darlehensverträgen ist zurzeit noch unklar, ob sich die Banken wirksam auf Verjährung berufen können oder nicht. Hierfür ist entscheidend, ob Verjährung bereits bei Vertragsunterzeichnung eingetreten ist oder ausnahmsweise erst dann, als der Verbraucher Kenntnis von einer „gesicherten Rechtslage“ insoweit erhielt, dass nunmehr sämtliche Gerichte davon ausgehen, dass Bearbeitungsgebühren nicht wirksam formularmäßig verlangt werden durften.

Zu dieser ergänzenden Frage wird der Bundesgerichtshof höchst wahrscheinlich Ende Oktober eine weitere Entscheidung treffen, da auch hierzu vergleichbare Fälle im Revisionsverfahren anhängig sind.

Hauptargument gegen einen Verjährungsbeginn ist, dass wegen der unsicheren und zweifelhaften Rechtslage der Verjährungsbeginn hinausgeschoben war, da es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als Voraussetzung für den Verjährungsbeginn gefehlt habe (so beispielsweise LG Stuttgart, Az. 13 S 127/13).

Gerne prüfen wir für Sie, ob Ihre Bank von Ihnen ungerechtfertigter Weise Bearbeitungsgebühren verlangt hat und ob Sie diese (noch) zurückfordern können.