Das Ende des Widerrufsjokers

Durch die (versteckte) Einführung von Artikel 229 § 38 Abs. 3 EGBGB mit Wirkung zum 21.03.2016 kommt es bei Immobiliardarlehensverträgen (von Haustürgeschäften abgesehen) spätestens am 21.06.2016 (00:00 Uhr) zu einem endgültigen Erlöschen von „ewigen“ Widerrufsrechten. Damit wird der „Widerrufsjoker“ betreffend Verträge aus dem Zeitraum 01.09.2002 bis 10.06.2010 nach diesem Stichtag durch Verbraucher nicht mehr genutzt werden können.

Eigentlich ist das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen (auch) nur in einer kurzen 14-Tage-Frist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB ausübbar. Die Besonderheit liegt aber darin, dass die Frist erst zu laufen beginnt, sobald der Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt worden ist. Statt mit den seit 2002 durch den Gesetzgeber bereitgestellten Musterwiderrufsbelehrungen Rechtsicherheit zu schaffen, erfolgte genau das Gegenteil. Die Musterwiderrufsbelehrungen entsprachen regelmäßig, auch nach Nachbesserungen nicht, den Anforderungen des BGB. Aufgrund diverser Urteile des Bundegerichtshofes hatte dies zur Folge, dass geschätzt bis zu 80 % sämtlicher Widerrufsbelehrungen in dem vorgenannten Zeitraum falsch waren.

Um dieser fortwährenden Rechtsunsicherheit zu begegnen machte der Gesetzgeber nunmehr den Banken das Geschenk des Artikels 229 § 38 Abs. 3 EGBGB.

Nach Ablauf des 21.06.2016 dürften die Banken kollektiv aufatmen, weil hiernach die Flut der Widerrufserklärungen, betreffend diese Altverträge, beendet ist.

Verbraucher, welche im Zeitraum vom 01.09.2002 bis zum 10.06.2010 Immobiliendarlehensverträge abgeschlossen haben, sollten daher zwingend vor diesem Datum prüfen, ob sie ihren Darlehensvertrag widerrufen können und wollen.