Mit Urteil vom 12.07.2016 (Az.: XI ZR 564/15) hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes die verwendete Widerrufsbelehrung der Sparkasse Nürnberg für unwirksam erklärt.

Die Kläger in dem Verfahren schlossen im April 2008 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag, welcher mit Grundpfandrechten gesichert wurde. Am 24.06.2013 erklärten sie den Widerruf. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen war. In der Widerrufsbelehrung war der Wortlaut enthalten, dass die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginne. Der Bundesgerichtshof stellte (insoweit erneut) fest, dass hierdurch der Kläger schon nicht hinreichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt sei. Weiterhin stellte er fest, dass sich die Sparkasse nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des vom Verordnungsgeber eingeführten Musters für die Widerrufsbelehrung berufen könne, weil sie gegenüber dem Muster erhebliche Änderungen vorgenommen hat. So beinhaltete die Belehrung u. a. mehrere Fußnoten, in denen es u. a. heißt „bitte Frist im Einzelfall prüfen“.

Weiterhin stellte BGH fest, dass das Widerrufsrecht weder verwirkt, noch sonst wie unzulässig ausgeübt sei.

Es handelte sich bei der Belehrung um eine Standardbelehrung, welche von zahlreichen Sparkassen ebenso genutzt worden ist, sodass davon auszugehen ist, dass eine hohe Zahl an Forderungen auf die Sparkassen zukommen.

Allerdings können von diesem Urteil nur die Verbraucher profitieren, welche ihr Widerrufsrecht bereits vor dem 22.06.2016 bei ihrer Bank ausgeübt haben. Spät entschlossenen steht der neue § 38 Abs. 3 EG BGB entgegen, welcher das „ewige Widerrufsrecht“ auf vorgenanntes Datum beschränkt, sofern der Immobiliendarlehensvertrag zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen worden war.