Mit Urteil vom 15.11.2017 gab der 1. Senat des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz der Klage eines für eine luxemburgische S.à.r.l. tätigen deutschen Geschäftsführers gegen das Finanzamt T. statt. Der in Deutschland wohnende Geschäftsführer wandte sich mit Erfolg gegen ein sogar mit einem hohen Zwangsgeld bewehrtes Auskunftsverlangen des Finanzamtes. Danach sollte der Geschäftsführer Auskunft über die Namen, Anschriften, Geburtsdaten aller von 2014 bis dato in Luxemburg beschäftigten Mitarbeiter mitteilen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben nebst Angabe von Beginn und ggfls. Ende des Beschäftigungsverhältnisses und Vorlage der Jahreslohnbescheinigungen, Ermittlung der Arbeitstage außerhalb von Luxemburg, die Grundaufzeichnungen und, letztendlich, „ob und ggfls. wann und auf welche Art die Mitarbeiter von Seiten des Arbeitgebers ggfls. auf die betreffende steuerliche Problematik aufmerksam gemacht und sensibilisiert wurden“. Der Geschäftsführer erwiderte, er dürfe über die arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Arbeitnehmer der S.à.r.l. keine Auskunft erteilen. Auch die Behauptung des Finanzamtes, es lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass im Inland wohnende Personen, die als Lkw-Fahrer im Güterfernverkehr bei der S.à.r.l. beschäftigt seien, außerhalb von Luxemburg tätig seien und dass deshalb von der S.à.r.l. an diese Person gezahlter Arbeitslohn der deutschen Besteuerung unterliege, konnten den Geschäftsführer der S.à.r.l. nicht dazu zu bewegen, persönliche Daten der Arbeitnehmer dem Finanzamt T. zu übermitteln. Zum einen dürfe sich das Auskunftsverlangen der Steuerfahndung nicht gegen ihn als Privatperson richten, da es nicht um seine eigenen steuerlichen Verhältnisse gehe. Zum anderen sei das Auskunftsverlangen hinsichtlich der Mitarbeiter der S.à.r.l. ggfls. an diese selbst zu richten sei und, entscheidend als Organ der S.à.r.l. unterliege er nicht der deutschen Steuergwalt.

Die Klage hatte Erfolg, weil die Steuerfahndung kein Recht besitzt von der S.à.r.l. in Luxemburg Auskunft über deren Arbeitnehmer zu verlangen, da die Vorschriften der Abgabenordnung, die §§ 93, 97 AO, an die Grenzen der territorialen (deutschen) Staatsgewalt gebunden sind.

Nach allgemein anerkanntem Völkergewohnheitsrecht darf nämlich kein Staat außerhalb seiner Staatsgrenzen auf fremden Staatsgebiet hoheitliche Befugnisse wahrnehmen. Damit darf der gesetzliche Vertreter, das Organ der ausländischen (luxemburgischen) S.à.r.l. der deutschen Steuerfahndung nicht zur Auskunft verpflichtet werden.
Das Gericht hob die angefochtenen Bescheide auf und rügte im Übrigen, dass die bloßen Verdächtigungen mangels Konkretisierung rechtlich sowieso unbeachtlich seien.
Vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2017, 1 K 1763/17, nicht rechtskräftig.

Die Entscheidung gibt Anlass zu folgender Anmerkung:
Im konkreten Fall führte die Steuerfahndung zunächst einmal lediglich „Vorfeldermittlungen“ zur Lohn-/Einkommensteuerverpflichtung im Inland wohnender und angeblich dort auch tätiger Arbeitnehmer der S.à.r.l. Mangels eines konkreten hinreichenden Tatverdachtes wäre ein Rechtshilfeersuchen nach Luxemburg erfolglos. Stattdessen ging man, auch noch zwangsweise, einfach gegen den in Deutschland wohnenden S.à.r.l.-Geschäftsführer vor, wohlwissend, dass dieser sich bei der unbefugten Herausgabe der Arbeitnehmerdaten an eine ausländische Steuerfahndung strafbar machen und die jeweiligen Arbeitsverträge der Mitarbeiter verletzen würde. Dies führt weiter zu der Überlegung, welche Konsequenzen illegal von der Steuerfahndung erlangte Auskünfte/Daten für diese Arbeitnehmer haben. Das sich aufdrängende Rechtsproblem eines Beweisverwertungsverbotes bei illegal erworbenen Informationen und Daten, wie beispielsweise in dem von uns geführten Verfassungsrechtsstreit hinsichtlich der „Steuerdaten-CD“ (vgl. Urteil des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz vom 24.02.2014, VGH B 26/13) scheint die Finanzverwaltung nicht zu schrecken.

Rechtsanwalt Dr. Gilbert Haufs-Brusberg