Dieser aktuellen Entscheidung liegt der Sachverhalt zugrunde, dass einem Autofahrer in Hessen ein Bußgeld wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften auferlegt wurde. Geblitzt bzw. gemessen wurde der Autofahrer aber nicht von der Gemeinde, sondern von einem beauftragten, privaten Dienstleister. Die Gemeinde hatte mit diesem einen “Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zum Zweck der Unterstützung bei der Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen, allgemeine Datenverarbeitung und Erstellung von Messberichten“ geschlossen und ihn folglich mit der Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen “beauftragt“.

Gegen den ausgestellten Bußgeldbescheid wehrte sich der Verkehrssünder mit Erfolg. Laut der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main war das Vorgehen der Gemeinde dahingehend gesetzeswidrig, dass diese die Verkehrsüberwachung dem privaten Dienstleister überlassen hatte. Da eine Geschwindigkeitsmessung eine dem Staat vorbehaltene Aufgabe ist, duften anhand der privaten Messergebnisse gerade kein Bußgeldbescheid erlassen werden.

Auswirkungen hat diese Entscheidung dahingehend, dass sämtliche Verkehrsüberwachungen des Ordnungsbehördenbezirks unzulässig sind. 

Sollte auch Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen worden sein, so nehmen wir uns gerne Ihrer Angelegenheit an und vertreten Sie im gesamten Verfahren.