Zum 01.01.2022 gibt es umfangreiche Änderungen im Kaufrecht, die vor allem die Rechte der Verbraucher weiter stärken. Einige Änderungen waren erforderlich, um das Gesetz an die digitale Welt anzupassen.

Es gibt im Gesetz jetzt einen neuen Vertragstyp, den Verbrauchervertrag für digitale Produkte. Das Bürgerliche Gesetzbuch ging bisher davon aus, dass Kaufgegenstände körperliche Gegenstände sind. Dies ist seit Jahrzehnten nicht mehr zeitgemäß. Die neue Definition der digitalen Produkte betrifft alle digitalen Inhalte und Dienstleistungen sowie personenbezogen Daten und körperliche Datenträger. Erfasst hiervon sind beispielsweise Video- und Musikdateien, E-Books, Spiele, Apps und sonstige Software, soziale Netzwerke, Cloud-Anwendungen, digitale Fernsehdienste, aber auch Musik-CDs oder DVDs, USB-Sticks und Speicherkarten. Für diese Produkte wird im BGB erstmals festgelegt, dass auch hier Gewährleistungsrechte gelten und Verbraucher zwei Jahre lang Mängel an digitalen Produkten reklamieren können.

Das bedeutet, dass wenn eine Software fehlerhaft ist, oder eine App nicht richtig funktioniert, Kunden ab Januar 2022 die gleichen Rechte haben wie beim Kauf anderer Produkte. Man hat einen Anspruch auf Beseitigung des Mangels zum Beispiel durch Nachbesserung (Update oder Bugfix) oder auf Ersatz durch ein fehlerfreies Produkt, das Recht den Vertrag zu beenden oder den Kaufpreis zu mindern. Daneben können auch Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche geltend gemacht werden. Damit die digitalen Produkte auch dauerhaft genutzt werden können, besteht zudem die Pflicht für Unternehmen Aktualisierungen in Form von Updates bereitzustellen und über diese Updates auch zu informieren.

Für alle Kaufverträge die ein Verbraucher mit einem Unternehmer schließt gilt zudem ab dem 01.01.2022, dass die Beweislastumkehr von bislang sechs Monaten auf ein ganzes Jahr verlängert wird. Dies hat für Verbraucher den Vorteil, dass im ersten Jahr nach Erhalt der Ware (bzw. des digitalen Produktes) die Vermutung aufgestellt wird, dass es sich bei einem auftretenden Fehler um einen anfänglichen Sachmangel handelt und damit die Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden können.

Für Laufzeitverträge gelten künftig kürzere Kündigungsfristen. In allgemeinen Geschäftsbedingungen gab es oft die Formulierung, dass Verträge einen oder zum Beispiel drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt werden müssen, ansonsten würden sie sich um ein Jahr automatisch verlängern. Für neu abgeschlossene Verträge ab dem 01.03.2022 ist dies nicht mehr möglich. Verträge dürfen dann nur noch eine Kündigungsfrist von einem Monat haben. Wenn diese Kündigungsfrist verpasst wird, verlängern sich die Verträge nur noch auf unbestimmte Zeit und sind dann mit einer Frist von einem Monat jederzeit kündbar.

Wenn das Unternehmen Laufzeitverträge über eine Homepage abschließen lässt, dann muss es ab dem 01.07.2022 auf der Homepage eine vereinfachte Kündigungsmöglichkeit geben. Es muss dann ein sogenannter Kündigungsbutton platziert werden, über den der Vertrag wieder gekündigt werden kann. Auf diese Weise sollen Verbraucher schneller und leichter die Möglichkeit erhalten, Verträge rechtssicher zu kündigen, ohne lange Kontaktdaten suchen zu müssen.

Zusätzlichen Schutz für Verbraucher bietet eine Verlängerung der Verjährungsfristen bei Mängelansprüchen. Wenn sich ein Mangel an dem Kaufgegenstand innerhalb der regulären Gewährleistungsfrist von zwei Jahren zeigt, tritt die Verjährung erst vier Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Wenn der Verbraucher an seinem Laptop zum Beispiel erst im 23. Monat nach dem Kauf einen Mangel feststellt, kann er seine Gewährleistungsansprüche dann noch bis zum 27. Monat nach Erhalt des Produktes gegenüber dem Unternehmen geltend machen. Bisher lief die Gewährleistungsfrist Tag genau nach 24 Monaten ab.

Das neue Recht gilt für alle Kaufverträge, die ab dem 01.01.2022 geschlossen werden. Wer aber ein digitales Produkt schon im Dezember 2021 bestellt, dieses allerdings erst ab dem 01.01.2022 bereitgestellt erhält, kann sich schon auf die neuen Vorschriften berufen.

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