Wenn Ihre körperliche oder seelische Verfassung z.B. durch einen Unfall oder eine ärztliche Fehlbehandlung verletzt wurde, prüfen wir für Sie ob und wenn ja in welcher Höhe ein Schmerzensgeldanspruch in Betracht kommt.

Das Schmerzensgeld soll zum einen den Ausgleich für nicht vermögensrechtliche Schäden bilden und zum anderen eine Genugtuung für das, was der Schädiger dem Geschädigten angetan hat, darstellen. Zur Ermittlung der Höhe des Schmerzensgeldes orientieren sich die Gerichte regelmäßig an Schmerzensgeld-Tabellen. Es bedarf jedoch stets einer Prüfung des Einzelfalles unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände. Diese sind u.a. Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und psychische Beeinträchtigungen, sowie das Alter und ein etwaiges Mitverschulden des Verletzten.

Neben dem eigentlichen Schmerzensgeld kommen bei Unfällen auch andere Schadensersatzpositionen in Betracht wie z.B. Erwerbsschaden, Ersatz der Heilbehandlungskosten, vermehrte Bedürfnisse, Schadensersatz wegen entgangenen Unterhalts, welche wir ebenfalls für Sie prüfen und notfalls gerichtlich gegen den Schädiger und dessen Versicherung durchsetzen.

Häufig bieten Versicherungsgesellschaften dem Geschädigten nach dem Unfall für die Abgeltung aller Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche einen Abfindungsvergleich an. Hierbei ist jedoch größtmögliche Vorsicht geboten, denn mit der Annahme eines solchen Vergleiches sind in aller Regel sämtliche weiteren Ansprüche für die Zukunft ausgeschlossen. Danach auftretende Spätfolgen müssen, bis auf wenige Ausnahmen, vom Geschädigten selbst übernommen werden. In einem solchen Fall ist es besser, sich vor Annahme eines Abfindungsvergleiches anwaltlich beraten zu lassen, um die richtige Entscheidung zu treffen.

Wir setzen ihre berechtigten Ansprüche auf Schadensersatz für Sie durch, beraten Sie hinsichtlich möglicher Ansprüche oder helfen Ihnen unberechtigte Schadensersatzforderungen für Sie abzuwehren.

Es berät Sie Rechtsanwalt Haufs-Brusberg.

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