Aktuelles
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 15.11.2012 die Rechte der Internet- Anschlussinhaber ein weiteres Mal gestärkt. Durch das neuerliche Urteil verfolgt das oberste deutsche Zivilgericht seine Rechtsprechung zu dem aktuellen Thema dem Grunde nach weiter.
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Fahreignungsregister (FAER) ersetzt Verkehrszentralregister (VZR)
Am 12.12.2012 hat das Bundeskabinett einen Gesetz- und Verordnungsentwurf über die neue Regelung für das Punktesystem beschlossen. Zukünftig lassen sich im FAER bis zum Entzug der Fahrerlaubnis 8 statt bisher 18 Punkte ansammeln.
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Das Oberlandesgericht Köln hat am 16.05.2012 in einem Urteil die Rechte der Anschlussinhaber erneut gestärkt. Die hier vertretene Rechtsauffassung wurde vom Landgericht Köln mit Urteil vom 11.09.2012 weiter ausgeführt und präzisiert.
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Dem Betroffenen wird in der meist standardisierten Abmahnung vorgeworfen, dass über den Internetanschluss das streitgegenständliche Lied, Filmwerk oder die Software zum unerlaubten Download angeboten wurde. Grundlage der Abmahnung ist immer eine vorangegangene Ermittlung durch eine Anti-Piracy Firma. Diese Unternehmen durchsuchen im Auftrag der Rechteinhaber Peer-to-Peer Netzwerke auf Downloadangebote urheberrechtlich geschützter Dateien. Hierbei kann logischerweise nur der Anschlussinhaber und nicht der Nutzer („Täter") ermittelt werden, sodass sich die Abmahner immer an den Anschlussinhaber wenden.
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Das Finanzamt B.-W. hatte den Antrag unserer Mandanten S. u. K. auf Eintragung der Lohnsteuerklasse III und der Lohnsteuerklasse V, wie bei zusammen zu veranlagenden Ehepaaren abgelehnt, weil die eingetragene Lebenspartnerschaft der Mandanten keine Ehe im Sinne von § 38 b Abs. 1 Nr. 4 EStG darstelle. Der gegen diese Entscheidung gerichtete Einspruch nebst Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hatten keinen Erfolg, indes der zum Finanzgericht Rheinland-Pfalz gerichtete Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 69 FGO dahingehend, das Finanzamt (1) einstweilen zu verpflichten, auf der Lohnsteuerkarte 2012 des Antragstellers zu 1.) die Lohnsteuerklasse III und auf der Lohnsteuerkarte des Antragstellers zu 2.) die Lohnsteuerklasse V einzutragen.